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KFZ-Versicherung trotz verpasstem Stichtag wechseln

Am 30. November ist der reguläre Stichtag zum Wechsel der Kfz-Versicherung verstrichen. Hier erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie auch jetzt noch zu einem günstigeren Anbieter wechseln können.

Wer seine KFZ-Versicherung regulär wechseln wollte, musste bis zum 30. November seine alte Versicherung kündigen. Wer den Stichtag verpasst hat, der kann immer noch unter bestimmten Umständen über eine außerordentliche Kündigung seinen Versicherer wechseln.

"Wer vom Versicherer eine Mitteilung über steigende Beiträge erhält, kann seine Police umgehend kündigen", erklärt Ingo Weber, Geschäftsführer des Verbraucherportals Verivox . Weber weiter: "Der Versicherer muss in der Rechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sogar auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen." Zum Kfz-Versicherungsvergleich >>

Grundsätzlich gelte, dass ein Kunde ein Sonderkündigungsrecht habe, wenn der Versicherer die Beiträge erhöhe, ohne den Versicherungsschutz gleichzeitig in angemessenem Umfang zu erweitern. Gekündigt werden dürfe auch, wenn der Versicherer die Vertragsbedingungen ändere oder die Prämie aufgrund einer geänderten Regional- oder Typklasse steige.

Eine Versicherungswechsel ist auch nach einem Fahrzeugwechsel möglich. Und auch bei einem Schadensfall besteht ein Sonderkündigungsrecht. Wichtig ist die Einhaltung der Kündigungsfristen, so hat der Versicherte nach Rechnungseingang einen Monat Zeit, um vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. "Wer unterjährig kündigt, dem muss die Versicherungsgesellschaft den Jahresbeitrag anteilig erstatten", so Verivox.

Wenn sich aufgrund eines Umzugs die Regionalklasse ändert, dann darf der Versicherungsteilnehmer dagegen nicht kündigen. "Da der Versicherte den Umzug selbst zu vertreten hat, darf er dies nicht als Grund für eine Kündigung anführen", so Weber.